
Der Fall liegt jetzt über 15 Jahre
zurück. Freilich: Seine rechtliche Bedeutung ist taufrisch... Und
Bruno befällt noch immer ein heiliger Zorn, wenn er daran zurückdenkt.
Bruno wohnt in einer kleinen Stadt irgendwo in Bayern (Alle Namen wurden
verändert). Vorher hat er unter anderem in Australien, Amerika, Japan
und Indien gelebt. Und er ist sicher: ,,In keinem anderen Land wäre
mir das passiert!"
Das sei dahingestellt. Doch kommen wir
zu den Fakten: Irgendwo in Bayern war noch ein Messerschmitt am Leben geblieben
-in einer Scheune war er über die Jahrzehnte gekommen. Bruno hatte
ihn gekauft und mit der Restaurierung begonnen. Freundin Anke half mit.
Auch dann, als der Messerschmitt zum Lackierer gebracht werden sollte -
im Schlepp.
Die Scheinwerferchen hatte Bruno ausgebaut,
die Plexiglas-Kuppel in einer Garagenecke verstaut. Ankes
Ente würde mit der leichten Last locker fertigwerden -sprach's, und
hakte den Kabinenroller per Abschleppseil an den 2 CV an. Die Lackiererei
schließlich war nur ein paar Ecken weiter. Später haben es Bruno
und Anke nachgemessen: Exakt 400 Meter war der rettende Werkstatthof entfernt.
Wäre der Streifenwagen nur zwei Minuten
später durch Brunos Straße gekommen - alles wäre eigentlich
kein Problem gewesen. War es aber: Wenige Tage später angelte Anke
den Strafbefehl aus dem Briefkasten. Sie habe mit ihrer Ente den ,,weder
zugelassenen, noch versteuerten, noch versicherten" Messerschmitt abgeschleppt
- obwohl sie nicht ,,im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war". Das
sei in diesem Fall der Lastwagen-Schein der Klasse 2 gewesen. Das saftige
Resultat: eine Geldstrafe über 750 Mark.
Doch auch Bruno kam nicht ungeschoren
davon. Er lenkte den kleinen Messerschmitt ohne Versicherungsschutz.
Macht 600 Mark. Zusammen also 1350 Mark - fast genau soviel, wie
später der Lackierer für seine Dienste in Rechnung stellte.
Bruno und Anke reagierten schnell. Sie
beriefen sich auf die Straßenverkehrszulassungsordnung: Auch
betriebsunfähige Schlepp-Autos gelten nicht als Anhänger; sie
brauchen nicht zugelassen und versi-chert zu sein; der abschleppende Fahrer
muß nur den für das Zugfahrzeug passenden Führerschein
haben. Das hatte Bruno mal irgendwo gelesen. Und so schrieben sie an die
Staatsanwaltschaft. Bruno ist noch heute sauer: ,,Auf diesen Einspruch
bekamen wir keine Antwort", grollt er.
Es kam zur Verhandlung. Das Verfahren
wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
Nach Rechtsanwalts-Meinung stellt sich das Ganze nämlich so dar:
Anke und Bruno sind in den ,,Abgrenzungsstreit"
zwischen Abschleppen (§ 18 STVZO) und Schleppen (§ 33 STVZO)
ge-raten. Doch zunächst sei Bruno darauf hin-gewiesen, daß die
Staatsanwaltschaft nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl (der übrigens
an das zuständige Amtsge-richt zu leiten gewesen wäre) nichts
weiter zu tun hat. Eine Antwort von der Staatsanwaltschaft konnte Bruno
kaum erwarten, da er ja nur seine Rechtsmeinung mitgeteilt und die Staatsanwaltschaft
sich die ihre schon gebildet hatte. Das hatte sie im Strafbefehl, der ja
insoweit die Anklage ersetzt, zum Ausdruck gebracht.
Nach einem Einspruch kommt es automatisch
zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, wo dann über die
Rechtsstandpunkte anhand der festgestellten Tatsachen entschieden wird.
Welche Tatsachen? Ganz einfach. Erstens: eine Ente. Zweitens: ein teilzerlegter
Messerschmitt. Drittens: ein Abschleppseil.
Richtig war in diesem Zusammenhang Brunos
Meinung, daß der Kabinenroller kein Anhänger im Sinne des §
18 STVZO ist und deshalb, wird er auf öffentlichen Verkehrsflächen
betrieben, auch nicht als solcher versteuert, versichert und zugelassen
sein muß.
Allerdings bleibt der Kabinenroller dennoch
ein Kraftfahrzeug, das mehr als 6 km/h läuft und deshalb generell
zulassungspflichtig ist.
Es gibt zwar umfassende Rechtsprechung,
die für den Fall des Abschleppens die Zulassungs-, Versicherungs-
und Steuerpflicht verneint. Doch da stellt sich nun die Frage, was eigentlich
Abschleppen ist.
Im Gegensatz zum Schleppen setzt Abschleppen
voraus, daß Brunos Messerschmitt betriebsunfähig war. Auch eine
total zerlegte Karosse, in der noch Motor und Antriebsstrang vorhanden
sind, kann betriebsfähig sein.
In einem solchen Falle gilt dann nicht
mehr der § 18, sondern § 33, und Anke hat ihren Bruno nicht abgeschleppt
(wer hat hier Hintergedanken?), sondern geschleppt.
Tja, je nachdem, wie eng man es sehen will..., drankriegen tun sie einen immer.